Branche
Krankenhäuser und Kliniken
Über den Wert eines KI-Vorhabens im Krankenhaus entscheidet nicht seine klinische Attraktivität, sondern die Frage, ob jemand die Anwendung erstattet — und wer sie bis dahin vorfinanziert.
Einordnung
Der Erlös eines stationären Falls entsteht nicht in der Behandlung, sondern in der Dokumentation. Aus Entlassbrief, OP-Bericht und Diagnostikbefunden leitet die Kodierfachkraft ICD-10-GM-Nebendiagnosen und OPS-Prozeduren ab, der Grouper bildet daraus die DRG, Casemix-Volumen mal Landesbasisfallwert ergibt das Budget. Was dort fehlt, fehlt im Erlös. Was dort zu viel steht, holt sich der Medizinische Dienst über § 275c SGB V zurück — mit Prüfquote, Beanstandungsquote und, seit dem 12. Dezember 2024, einem pauschalen Aufschlag von 400 Euro je geminderter Rechnung.
Deshalb sortiert sich KI im Krankenhaus anders als in anderen Branchen. Die Bundesärztekammer trennt in ihrem Thesenpapier vom März 2025 klinische von organisatorischen Anwendungen: Bei diagnostischer KI ist die Erstattung meist unklar und muss vorfinanziert werden, weil der medizinisch relevante Nutzen erst langfristig nachweisbar ist. Bei organisatorischen Anwendungen sind die Zulassungshürden nach Einschätzung der BÄK gering bis gar nicht vorhanden, und wo sie unmittelbar Zeit und Kosten sparen, hängen sie an keinem Erstattungsbetrag. Der Fall mit dem größten klinischen Reiz ist damit regelmäßig der wirtschaftlich schwerste.
Auch die Nutzenseite rechnet sich hier nicht überall linear. Im Prüffallmanagement hängt das Geld an einer Schwelle: Wer 60 Prozent unbeanstandete Abrechnungen erreicht, fällt auf eine Prüfquote von höchstens 5 Prozent, darunter auf 10 oder 15 Prozent (§ 275c Abs. 2 S. 4 SGB V). Ein paar Prozentpunkte Beanstandungsquote sind entweder nichts wert oder alles. In der Belegungssteuerung wird ein halber Tag Verweildauer erst dann zu Geld, wenn die frei werdende Kapazität auch belegt oder abgebaut wird — und mit Leistungsgruppen und Vorhaltevergütung ändert sich ab 2028, ob ein zusätzlicher Fall überhaupt zusätzlichen Erlös bringt.
Die Einführung selbst ist selten eine IT-Frage. Ein System, das Kodierqualität, Dokumentationszeiten oder Gesprächsinhalte je Mitarbeiter erfasst, ist mitbestimmungspflichtig — je nach Trägerschaft nach BetrVG, nach Personalvertretungsrecht oder nach MAVO beziehungsweise MVG-EKD. Ab 30.000 vollstationären Fällen läuft jede neue Komponente zusätzlich durch das KRITIS-Nachweisregime nach § 75c SGB V, und seit Februar 2025 verlangt Artikel 4 der EU-KI-Verordnung KI-Kompetenz ausdrücklich auch vom Betreiber, also vom Haus mit mehreren tausend Beschäftigten. Priorisieren heißt im Krankenhaus deshalb weniger, den spannendsten Fall zu finden, als den, der sich unter diesen Bedingungen zu Ende bringen lässt.
Begriffe, die in diesem Geschäft selbstverständlich sind:
- DRG, Casemix, Casemix-Punkte, Case-Mix-Index (CMI), Landesbasisfallwert
- ICD-10-GM, OPS, Deutsche Kodierrichtlinien (DKR), Grouper, Primärkodierung, Kodierrevision, Kodierfachkraft
- Medizincontrolling, Erlössicherung, Rightcoding, Fehlbelegung
- Medizinischer Dienst (MD, früher MDK), Prüfanzeige, Prüfquote, Beanstandungsquote, Erörterungsverfahren, Aufwandspauschale, Aufschlag nach § 275c Abs. 3 SGB V
- Verweildauer, untere und obere Grenzverweildauer, Belegungstage, Fallzahl, Bettenauslastung, Verlegung, Wiederaufnahme
- Epikrise, Arztbrief, Entlassbrief, Entlassmanagement, Sozialdienst, Aufnahme- und Entlassdiagnose
- KIS, PACS, RIS, LIS, Subsysteme, HL7, FHIR, IHE, Telematikinfrastruktur (TI), ePA, KIM
- PPBV, PPR 2.0, A- und S-Kategorien, Fallwert, Pflegegrundwert, Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV), Ist- und Soll-Besetzung, Personalausfallzeiten
- InEK, KHEntgG, KHVVG, KHZG, § 115b (AOP), § 115f (Hybrid-DRG), § 116b (ASV), § 275c SGB V, NUB, Zusatzentgelt
- Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung, Versorgungsstufen, Krankenhausplan des Landes
- Ärztlicher Direktor, Pflegedirektion, Kaufmännische Direktion, Chef-, Ober- und Assistenzarzt, Stationsleitung, ZNA, Schockraum, Belegungsmanagement
- Personalrat, Mitarbeitervertretung (MAV), MAVO bzw. MVG-EKD bei kirchlichen Trägern, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung
- KRITIS, B3S Krankenhaus, § 75c SGB V, Benannte Stelle, MDR-Risikoklasse, DigitalRadar-Score
Anwendungsfälle
Primärkodierung und Kodierrevision im Medizincontrolling (Rightcoding)
- Prozess
- Aus den Freitextdokumenten im KIS — Entlassbrief, OP-Bericht, Diagnostik- und Herzkatheterbefunde — werden ICD-10-GM-Nebendiagnosen und OPS-Prozeduren abgeleitet. Der Grouper bildet daraus die DRG, die den Erlös des Falls bestimmt. Das System schlägt Kodes vor, die Kodierfachkraft bestätigt oder verwirft.
- Nutzenhebel
- Die Vollständigkeit von Nebendiagnosen und Prozeduren treibt Casemix-Punkte und CMI je Fall. Belegt ist bislang die technische Seite: In der Entwicklungspartnerschaft von Carl-Thiem-Klinikum Cottbus und Tiplu stieg die Trefferquote der OPS-Erkennung aus OP-Berichten von 26 auf rund 37 Prozent (MOMO 4.5 zu 5.0) und mit Machine Learning auf 44 Prozent, bei konstanter Präzision. Eine unabhängig geprüfte Euro- oder Casemix-Wirkung liegt nicht vor.
- Aufwandstreiber
- ICD- und OPS-Kataloge sowie die Deutschen Kodierrichtlinien ändern sich jährlich; ein Modell veraltet also jedes Jahr und muss nachtrainiert werden. Die Quelltexte liegen als Freitext in heterogenen KIS-Dokumenttypen ohne einheitliche Struktur. Und 44 Prozent Trefferquote heißen: Der Fall wird nicht wegautomatisiert, die Kodierfachkraft bleibt im Prozess. Der Nutzen ist Zuarbeit, nicht Ersatz.
Beleg: Tiplu GmbH, Anwenderbericht Carl-Thiem-Klinikum Cottbus zur automatisierten Kodierung mit Machine Learning · Stand: 06.06.2023, abgerufen 28.08.2026
Prüffallmanagement der MD-Abrechnungsprüfung (§ 275c SGB V)
- Prozess
- Die Krankenkasse leitet die Prüfung spätestens vier Monate nach Rechnungseingang ein (§ 275c Abs. 1 S. 1 SGB V). Das Haus stellt die Unterlagen zusammen, der Medizinische Dienst begutachtet, es folgen Erörterungsverfahren und gegebenenfalls Rechnungsminderung. KI unterstützt beim Vorab-Screening prüfgefährdeter Fälle und beim Aufbereiten der Begründung.
- Nutzenhebel
- Der Nutzen hängt an einer Quotenschwelle, nicht an Zeit. Ab 60 Prozent unbeanstandeten Abrechnungen gilt eine Prüfquote von höchstens 5 Prozent und der Aufschlag entfällt; zwischen 40 und 60 Prozent sind es 10 Prozent, darunter 15 Prozent (§ 275c Abs. 2 S. 4 SGB V). Seit dem 12. Dezember 2024 beträgt der Aufschlag je geminderter Rechnung pauschal 400 Euro (§ 275c Abs. 3 SGB V). Nach der Quartalsstatistik des GKV-Spitzenverbands nach § 275c Abs. 4 SGB V erreichten im vierten Quartal 2025 nur 674 Kliniken (41,5 Prozent) die beste Stufe, 12,79 Prozent lagen unter 40 Prozent.
- Aufwandstreiber
- Die Erlöswirkung ist eine Sprungfunktion an der 60- und der 40-Prozent-Schwelle, kein linearer Zeitwert — die übliche Rechnung aus Frequenz, Zeitersparnis und Stundensatz bildet diesen Fall gar nicht ab. Dazu kommen harte Fristen und ein Gegenspieler, der denselben Fall anders auslegen kann als das Haus.
Beleg: § 275c SGB V, Absätze 1 bis 4 (Prüfquotenstufen, 400-Euro-Aufschlag); Quotenanteile aus der Quartalsstatistik nach § 275c Abs. 4 SGB V, GKV-Spitzenverband · Stand: Fassung seit 12.12.2024, Statistik Q4/2025, abgerufen 28.08.2026
Arztbrief- und Epikrise-Erstellung am Ende des stationären Aufenthalts
- Prozess
- Die Epikrise fasst Aufnahmegrund, Behandlungsverlauf und die daraus folgenden Entscheidungen zusammen. Sie ist der aufwendigste Teil des Entlassbriefs und entsteht zum Entlasszeitpunkt unter Zeitdruck. Ein klinikeigenes Sprachmodell erzeugt den Entwurf aus der digitalen Patientenakte, der Arzt redigiert und zeichnet.
- Nutzenhebel
- Nach einer vom Deutschen Krankenhausinstitut erhobenen und im Thesenpapier der Bundesärztekammer zitierten Zahl ist eine Vollkraft im ärztlichen Dienst von Allgemeinkrankenhäusern rund drei Stunden je Arbeitstag mit Dokumentation befasst; rund 25 Prozent der Arbeitszeit entfallen auf organisatorische Tätigkeiten. Zur Textqualität liegt eine Freiburger Studie vor: 93,1 Prozent der vom besten Modell (BLOOM-CLP-German) erzeugten Dokumente waren nach geringfügigen Korrekturen klinisch verwendbar.
- Aufwandstreiber
- Die Modelle werden auf klinikeigenen Daten gebaut, nicht zugekauft. Freiburg nutzte 90.000 reale klinische Dokumente einer einzigen Fachklinik (Augenheilkunde), das UKE-Modell ARGO setzt auf einer seit 2009 geführten digitalen Patientenakte mit rund sieben Millionen Fällen auf. Diese Datenbasis hat ein Haus der Grund- und Regelversorgung nicht. Dazu die von der BÄK benannte Halluzinationsgefahr: Sprachmodelle lassen wesentliche Inhalte mitunter weg oder erdichten sie, der Text ist abschließend zu prüfen. Gespart wird Schreibzeit, nicht Prüfzeit.
Beleg: Universitätsklinikum Freiburg zur Studie in JMIR Medical Informatics (DOI 10.2196/59617); Dokumentationszeit nach DKI-Umfrage, zitiert im Thesenpapier der Bundesärztekammer, März 2025 · Stand: 28.08.2024, abgerufen 28.08.2026
Ambient Documentation im Behandlungsgespräch (Spracherfassung am Bett)
- Prozess
- Das Arzt-Patienten-Gespräch wird mitgehört und automatisch in eine strukturierte Notiz überführt, die anschließend für Dokumentation, Kodierung und Anordnungen weiterverwendet wird. Die Dokumentation entsteht während der Visite statt danach.
- Nutzenhebel
- Für Deutschland bislang nicht belastbar beziffert. Seit Oktober 2025 laufen erste Pilotprojekte, unter anderem an der Charité, am Universitätsklinikum Mannheim, an den Kliniken Stuttgart, in der Region Hannover und am BG Klinikum Halle. Veröffentlichte Effektzahlen stammen aus dem US-Markt und von Herstellern. Genau deshalb gehört dieser Fall in eine Bewertung mit offengelegten Annahmen und nicht mit Referenzwerten.
- Aufwandstreiber
- Der Mitschnitt eines Patientengesprächs ist eine eigene Kategorie: Patienteneinwilligung, Auftragsverarbeitung, Datenschutz-Folgenabschätzung. Zugleich ist das System eine technische Einrichtung, die Verhalten und Leistung von Beschäftigten erfassen kann; damit greift die erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, je nach Trägerschaft das Personalvertretungs- oder das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht. Der Rollout hängt an einer Vereinbarung, nicht an der Technik.
Beleg: medconweb zu Ambient Listening und den ersten deutschen Pilotprojekten (Pilotliste; deutsche Effektzahlen sind dort nicht enthalten) · Stand: 07.02.2026, abgerufen 28.08.2026
Patienteneinstufung und InEK-Meldung nach der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
- Prozess
- Täglich wird jeder Patient je Station und Schicht in vier Stufen der allgemeinen Pflege (A) und vier Stufen der speziellen Pflege (S) eingestuft. Zusammen mit Ist- und Soll-Besetzung sowie den Personalausfallzeiten geht das elektronisch an das InEK (§ 7 Abs. 2 PPBV, erstmals zum 31. Januar 2025). Hinterlegt sind feste Minutenwerte, unter anderem ein Fallwert von 75 Minuten je Aufnahme und ein Pflegegrundwert von 33 Minuten pro Tag und Patient (§ 12 Abs. 3 PPBV).
- Nutzenhebel
- Der am härtesten quantifizierte Verwaltungsaufwand im Krankenhaus. Das DKI Krankenhaus Barometer 2025 misst 27,2 Minuten je Person, Station und Tag (Median 20), 187 Minuten je Station und Tag, 40,9 Stunden je Krankenhaus und Tag sowie 9,3 Vollkräfte je Haus und Jahr (Median 3,1) — hochgerechnet 9.802 Vollkräfte für alle Allgemeinkrankenhäuser ab 100 Betten. 82 Prozent der Häuser halten Aufwand und Nutzen der Erhebung für unangemessen, in 71 Prozent ist die Akzeptanz beim Pflegepersonal gering.
- Aufwandstreiber
- Die vorhandene Systemlandschaft trägt es nicht: Zur Jahresmitte 2025 waren die Personaleinsatz- und Dienstplansysteme mehrheitlich noch nicht in der Lage, die Spezifikationen vollständig zu erfassen und automatisiert an das InEK weiterzuleiten, besonders bei den Personalausfallzeiten — und ausgerechnet Häuser ab 600 Betten haben die größeren Probleme. Der Aufwand schwankt stark mit dem Digitalisierungsgrad; deshalb liegen Median (3,1 Vollkräfte) und getrimmtes Mittel (9,3) so weit auseinander. Eine Hausrechnung ersetzt hier keinen Benchmark.
Beleg: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 2 (PPBV), Tab. 1 und S. 20 bis 25; Repräsentativbefragung von 376 Allgemeinkrankenhäusern ab 100 Betten · Stand: Erhebung Mai bis Juli 2025, veröffentlicht 29.12.2025
Fallsteuerung ambulant/stationär unter Hybrid-DRG (§ 115f SGB V)
- Prozess
- Vor oder bei der Aufnahme wird entschieden, ob ein Eingriff vollstationär nach KHEntgG, als ambulante Operation nach § 115b SGB V oder als Hybrid-DRG nach § 115f SGB V erbracht und abgerechnet wird. Die Entscheidung fällt an der Aufnahme, ihre Erlöswirkung zeigt sich erst Monate später in der MD-Prüfung.
- Nutzenhebel
- Der Fallstrom verschiebt sich messbar: Im Sommer 2025 rechneten bereits 92 Prozent der Kliniken Hybrid-DRGs ab; rund 40 Prozent erwarten bis 2028 eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent ihrer bislang stationären Fälle, bis 2030 rund 56 Prozent, mehr als ein Viertel sogar mindestens 15 Prozent. Zugleich nennen nur 5 Prozent der Kliniken die Vergütung überwiegend kostendeckend, 43 Prozent überwiegend nicht und 26 Prozent gar nicht. Jede Fehlsteuerung schlägt doppelt durch: falsch stationär gehalten heißt MD-Beanstandung, falsch ambulantisiert heißt nicht kostendeckender Erlös.
- Aufwandstreiber
- Die Regelbasis aus AOP-Katalog, § 115f und Kodierrichtlinien ändert sich jährlich, die Entscheidung fällt früh und unter Zeitdruck, und die Rückmeldung, ob sie richtig war, kommt mit Monaten Verzug aus einem fremden Verfahren. Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht am Modell, sondern daran, ob das Haus seine Prozesskosten je Fall überhaupt kennt.
Beleg: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 5 (Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V), S. 46 bis 51 · Stand: Erhebung Mai bis Juli 2025, veröffentlicht 29.12.2025
Belegungs-, Verweildauer- und OP-Planung
- Prozess
- Bettenplanung und Belegungssteuerung, Verweildauerprognose je Fall, OP-Programmplanung und Personaleinsatz — die Disposition, die darüber entscheidet, ob ein Bett oder ein Saal genutzt oder blockiert ist. Die Kompetenzplattform KI.NRW führt Bettenplanung, Verweildauerprognose sowie Personal- und OP-Planung als eigenständige Anwendungsfälle im Krankenhaus.
- Nutzenhebel
- Der Hebel skaliert über die Grundgesamtheit: 2024 wurden 17,5 Millionen Patientinnen und Patienten vollstationär behandelt, bei 124,6 Millionen Berechnungs- und Belegungstagen, 472.851 Betten und einer durchschnittlichen Verweildauer von 7,1 Tagen. Jeder halbe Tag Verweildauer ist Kapazität — die sich nur dann in Geld übersetzt, wenn sie auch belegt oder abgebaut wird.
- Aufwandstreiber
- Erlösseitig ist der Nutzen gerade nicht selbstverständlich. Mit der Umstellung auf Leistungsgruppen und Vorhaltevergütung (budgetneutral 2026 und 2027, Zuweisung der Leistungsgruppen bis 31. Dezember 2026, Budgetwirkung erst ab 2028) ändert sich, ob ein zusätzlicher Fall überhaupt zusätzlichen Erlös bringt. Und die Bundesärztekammer mahnt ausdrücklich, frei werdende Zeit dürfe nicht ausschließlich in Fallzahlsteigerung fließen. Wer den Nutzen so definiert, bekommt Gegenwind aus Ärzteschaft und Mitarbeitervertretung.
Beleg: Statistisches Bundesamt, Krankenhausstatistik 2024 (Eckdaten in der Aufbereitung des BDPK); Anwendungskatalog KI.NRW, KI.Welten Krankenhaus · Stand: Berichtsjahr 2024, abgerufen 28.08.2026
Radiologische Befundunterstützung
- Prozess
- Vorbefundung, Priorisierung der Arbeitsliste und Auffälligkeitsmarkierung in der Bildgebung. Das System ist Teil der Diagnostik, nicht der Verwaltung — und läuft damit durch einen anderen Zulassungs- und Finanzierungspfad als jeder Verwaltungsfall.
- Nutzenhebel
- Klinisch der attraktivste, wirtschaftlich der schwerste Fall. Die Bundesärztekammer hält fest, dass die Erstattung für KI-Anwendungen meist unklar ist und vorfinanziert werden muss, weil der medizinisch relevante Nutzen zumeist erst langfristig nachweisbar ist; sie nennt das das Kausalitätsdilemma. Refinanzierung läuft allenfalls über NUB-Entgelte oder Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG, die krankenhausindividuell verhandelt werden müssen.
- Aufwandstreiber
- Statt einer Einführung eine regulatorische Kaskade: Diagnostische KI ist Medizinprodukt unter der MDR und braucht eine Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle; damit ist sie nach Art. 6 Abs. 1 EU-KI-VO automatisch Hochrisiko-KI mit den vollen Anbieter- und Betreiberpflichten. Die BÄK verweist zusätzlich auf Überschneidungen und mangelnde Harmonisierung zwischen KI-Verordnung und Medizinprodukteverordnung. Bei organisatorischer KI ist es nach ihrer Einschätzung umgekehrt: geringe bis gar keine Zulassungshürden und ein Nutzen, der an keinem Erstattungsbetrag hängt.
Beleg: Bundesärztekammer, Thesenpapier „KI in der Gesundheitsversorgung“, S. 10 und These 3, S. 16; Einstufung als Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 1 EU-KI-VO · Stand: März 2025, abgerufen 28.08.2026
Hürden
Die Erstattungslogik dreht die Nutzenrechnung um
Für klinische KI ist die Erstattung nach dem Thesenpapier der Bundesärztekammer meist unklar und muss vorfinanziert werden, weil der medizinische Nutzen erst langfristig nachweisbar ist — die BÄK nennt das Kausalitätsdilemma. Für organisatorische Anwendungen gilt das Gegenteil: geringe bis gar keine Zulassungshürden, und wo sie unmittelbar in Zeit- und Kostenersparnisse münden, hängen sie an keinem Erstattungsbetrag und sind wirtschaftlich gut darstellbar. Das ist die Trennlinie jeder Priorisierung im Krankenhaus — und der Grund, warum die klinisch spannendste Idee selten oben in der Rangliste steht.
Beleg: Bundesärztekammer, Thesenpapier „KI in der Gesundheitsversorgung“, S. 10 und These 3 · Stand: März 2025, abgerufen 28.08.2026
Medizinprodukt heißt automatisch Hochrisiko-KI
Braucht die Anwendung als Medizinprodukt eine Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle — bei diagnostischer KI der Regelfall —, ist sie nach Art. 6 Abs. 1 EU-KI-VO automatisch Hochrisiko-KI mit den vollen Anbieter- und Betreiberpflichten. Die Bundesärztekammer verweist zusätzlich auf Überschneidungen und mangelnde Harmonisierung zwischen KI-Verordnung und Medizinprodukteverordnung. Der Aufwand entsteht also zweimal, in zwei Verfahren mit unterschiedlicher Logik.
Beleg: Art. 6 Abs. 1 EU-KI-Verordnung (Hochrisiko über das Harmonisierungsrecht in Anhang I, einschließlich MDR 2017/745) · Stand: abgerufen 28.08.2026
Schulungspflicht für Betreiber seit dem 2. Februar 2025
Art. 4 EU-KI-VO verpflichtet nicht nur Anbieter, sondern ausdrücklich auch Betreiber — also das Krankenhaus — auf ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim eigenen Personal und bei allen Personen, die die Systeme in seinem Auftrag bedienen. Bei mehreren tausend Beschäftigten je Haus ist das ein eigener Aufwandsposten jeder Einführung und kein Nebensatz im Projektplan.
Beleg: Art. 4 EU-KI-Verordnung (KI-Kompetenz), anwendbar seit 02.02.2025 · Stand: abgerufen 28.08.2026
Mitbestimmung ist erzwingbar, und der Weg hängt am Träger
Systeme, die Dokumentation, Kodierqualität oder Gesprächsinhalte je Mitarbeiter erfassen, sind technische Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat kann nicht übergangen werden, bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle. Krankenhausspezifisch kommt hinzu: Je nach Trägerschaft gilt nicht das BetrVG, sondern Personalvertretungsrecht bei öffentlichen Trägern oder kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht (MAVO, MVG-EKD). Der Verhandlungsweg unterscheidet sich damit von Haus zu Haus.
Beleg: § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz · Stand: abgerufen 28.08.2026
Die gewachsene Systemlandschaft trägt schon die Pflichtprozesse nicht
Laut DKI Krankenhaus Barometer 2025 waren die Personaleinsatz- und Dienstplansysteme zur Jahresmitte 2025 mehrheitlich noch nicht in der Lage, die PPBV-Spezifikationen vollständig zu erfassen und automatisiert an das InEK weiterzuleiten — besonders bei den Personalausfallzeiten. Betroffen sind ausgerechnet die größeren Häuser ab 600 Betten stärker. Wer darauf ein KI-Vorhaben setzt, baut zuerst die Schnittstelle und dann das Modell.
Beleg: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 2 (PPBV) · Stand: Erhebung Mai bis Juli 2025, veröffentlicht 29.12.2025
Mehrfacherfassung erzeugt genau die Daten, auf denen trainiert wird
Im MB-Monitor 2022 des Marburger Bundes (8.464 angestellte Ärztinnen und Ärzte, Erhebung 20. Mai bis 19. Juni 2022) sind zwei Drittel mit der IT-Ausstattung eher unzufrieden oder unzufrieden; 32 Prozent berichten von häufiger, 50 Prozent von gelegentlicher Mehrfacheingabe identischer Daten. Ein Modell auf diesen Beständen lernt Redundanz und Inkonsistenz mit.
Beleg: Marburger Bund, MB-Monitor 2022 (n = 8.464) · Stand: Erhebung 20.05. bis 19.06.2022, abgerufen 28.08.2026
Die ePA ist als Datenquelle nur begrenzt belastbar
Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass Abrechnungsdaten in der Regel erst mit Zeitverzug vorliegen, Daten aus DiGA und Wearables oft nicht aus dem Behandlungskontext stammen und die Vollständigkeit wegen der Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten nicht vollständig sicherzustellen ist. Ein Anwendungsfall, der Vollständigkeit voraussetzt, steht damit auf einer Annahme statt auf einer Datenlage.
Beleg: Bundesärztekammer, Thesenpapier „KI in der Gesundheitsversorgung“ · Stand: März 2025, abgerufen 28.08.2026
Jede neue Komponente läuft durch das KRITIS-Nachweisregime
Ab 30.000 vollstationären Fällen im Jahr gilt ein Krankenhaus als Kritische Infrastruktur. § 75c SGB V verpflichtet auf angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik, konkretisiert durch den Branchenspezifischen Sicherheitsstandard (B3S) Krankenhaus der DKG, mit Nachweis gegenüber dem BSI alle drei Jahre; unter NIS-2 gelten Gesundheitsdienstleister als wesentliche Einrichtungen. Ein KI-Baustein ist damit auch ein Prüfgegenstand.
Beleg: Deutsche Krankenhausgesellschaft, Informationssicherheit im Krankenhaus (B3S, § 75c SGB V) · Stand: abgerufen 28.08.2026
Die ärztliche Letztverantwortung deckelt den Automatisierungsgrad
Die Bundesärztekammer hält fest, dass KI die ärztliche Letztentscheidung und Verantwortung nicht übernehmen kann, und warnt konkret, Sprachmodelle ließen wesentliche Inhalte mitunter weg oder erdichteten sie; KI-erstellte Texte seien abschließend zu prüfen. Der Nutzen ist damit strukturell begrenzt: Redigieren statt Schreiben. Wer eine Zeitersparnis gegen null rechnet, rechnet an der Station vorbei.
Beleg: Bundesärztekammer, Thesenpapier „KI in der Gesundheitsversorgung“, These 3 · Stand: März 2025, abgerufen 28.08.2026
Wie der Nutzen verwertet wird, ist selbst strittig
Die Bundesärztekammer schreibt ausdrücklich, eine Effizienzsteigerung dürfe nicht dazu führen, dass die frei werdenden zeitlichen und finanziellen Ressourcen ausschließlich zur weiteren Steigerung der Fallzahlen genutzt werden. Ein Business Case, der eingesparte Zeit unbesehen in Fallzahl umrechnet, ist im Krankenhaus politisch nicht durchsetzbar. Die Verwertungsannahme gehört offengelegt, nicht in eine Fußnote.
Beleg: Bundesärztekammer, Thesenpapier „KI in der Gesundheitsversorgung“ · Stand: März 2025, abgerufen 28.08.2026
Vorfinanzierung trifft auf Verluste und Planungsunsicherheit
66 Prozent der Allgemeinkrankenhäuser ab 100 Betten schrieben 2024 einen Jahresfehlbetrag, 71 Prozent erwarteten das auch für 2025, 70 Prozent beurteilen ihre Lage als eher unbefriedigend, und 45 Prozent erhielten 2024 Mittel vom Träger zur Reduktion von Liquiditäts- oder Insolvenzrisiken. Zugleich sehen 57 Prozent die Planungssicherheit voll und ganz und weitere 34 Prozent eher eingeschränkt: Die Zuweisung der Leistungsgruppen soll bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein, die Vorhaltevergütung wird erst ab 2028 budgetwirksam. Mehrjährige Amortisationsrechnungen stehen auf unsicherem Grund, Vorhaben mit Vorfinanzierungsbedarf sind kaum darstellbar.
Beleg: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 1 (376 Häuser ab 100 Betten) · Stand: Erhebung Mai bis Juli 2025, veröffentlicht 29.12.2025
Die Datenschutzaufsicht kann nachträglich einsteigen
Beim UKE-Modell zur Arztbrieferstellung wurde öffentlich kritisiert, der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sei in die Entwicklung nicht einbezogen worden. Wer Patientenakten als Trainingsdaten nutzt, beteiligt die Landesaufsicht besser vor dem Projekt als nach der ersten Pressemitteilung.
Beleg: Patientenrechte und Datenschutz e. V. zur KI-gestützten Arztbrieferstellung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf · Stand: abgerufen 28.08.2026
Kennzahlen
In diesen Größen misst die Branche Wirkung. Wer den Nutzen eines Anwendungsfalls beziffern will, rechnet in ihnen — nicht in Modellgüte.
- Case-Mix-Index und Casemix-Punkte je Fall — die Erlösgröße, an der Kodierqualität gemessen wird (Systemgröße des DRG-Systems). Quelle: InEK, G-DRG-System — https://www.g-drg.de/
- Beanstandungsquote und die daraus folgende MD-Prüfquotenstufe: 5 % ab 60 % unbeanstandeten Abrechnungen, 10 % zwischen 40 und 60 %, 15 % darunter. Quelle: § 275c Abs. 2 S. 4 SGB V — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275c.html
- Aufschlag je geminderter Rechnung: seit 12.12.2024 pauschal 400 Euro (zuvor 25 bzw. 50 % des Differenzbetrags, mindestens 300 Euro). Quelle: § 275c Abs. 3 SGB V — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275c.html
- Anteil der Kliniken in der besten Prüfquotenstufe: 674 Häuser bzw. 41,5 % im Q4/2025 (Q3/2025: 673 bzw. 40,6 %), 12,79 % unter 40 % unbeanstandeter Rechnungen. Quelle: Auswertung der Quartalsstatistik nach § 275c Abs. 4 SGB V, medconweb, Stand 27.02.2026 — https://www.medconweb.de/blog/finanzierung/mdk/abrechnungspruefung-q4-2025-415-der-kliniken-erreichen-5-prozent-pruefquote/ ; Rohdaten: GKV-Spitzenverband — https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/krankenhaeuser_abrechnung/kh_pruefung_statistik/pruefquoten_und_statistik.jsp
- Durchschnittliche Verweildauer 7,1 Tage, 17,5 Mio. vollstationäre Patienten, 124,6 Mio. Berechnungs- und Belegungstage, 472.851 Betten, 1.841 Krankenhäuser (2024). Quelle: Statistisches Bundesamt, Krankenhausstatistik 2024 — https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhauser/_inhalt.html ; Aufbereitung der Eckdaten: BDPK — https://www.bdpk.de/service/studien-und-gutachten/2025/krankenhausstatistik-2024
- Krankenhauskosten 149,8 Mrd. Euro; 1.014.839 Vollkräfte, davon 408.599 in der Pflege und 180.418 im ärztlichen Dienst (2024). Quelle: Statistisches Bundesamt, Krankenhausstatistik 2024 — https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhauser/_inhalt.html
- Dokumentationszeit: rund 3 Stunden je Arbeitstag und ärztlicher Vollkraft im Allgemeinkrankenhaus, rund 25 % der Arbeitszeit für organisatorische Tätigkeiten. Quelle: Erhebung des Deutschen Krankenhausinstituts, zitiert im Thesenpapier der Bundesärztekammer „KI in der Gesundheitsversorgung“, März 2025, These 3, S. 16 f. — https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Digitalisierung/Thesenpapier_KI_in_der_Gesundheitsversorgung_03.2025.pdf
- Verwaltungszeit im Mittel 3 Stunden pro Tag, 32 % nennen mindestens 4 Stunden; zwei Drittel unzufrieden mit der IT-Ausstattung, 32 % berichten von häufiger Mehrfacheingabe identischer Daten. Quelle: Marburger Bund, MB-Monitor 2022, 8.464 angestellte Ärztinnen und Ärzte, Erhebung 20.05. bis 19.06.2022 — https://www.marburger-bund.de/mb-monitor-2022
- PPBV-Dokumentationsaufwand: 27,2 Minuten je Person, Station und Tag (Median 20), 187 Minuten je Station und Tag, 40,9 Stunden je Haus und Tag, 9,3 Vollkräfte je Haus und Jahr (Median 3,1), hochgerechnet 9.802 Vollkräfte für alle Allgemeinkrankenhäuser ab 100 Betten. Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 2, Tab. 1 (376 befragte Häuser ab 100 Betten, Mai bis Juli 2025) — https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.7_Presse/1.7.1_Pressemitteilungen/2025/2025-12-29_Anlage_DKI-Krankenhaus-Barometer.pdf
- PPBV-Minutenwerte als Bezugsgrößen: Fallwert 75 Minuten je Aufnahme, Pflegegrundwert 33 Minuten pro Tag und Patient auf Normalstationen für Erwachsene (§ 12 Abs. 3 PPBV). Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, S. 24 — https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.7_Presse/1.7.1_Pressemitteilungen/2025/2025-12-29_Anlage_DKI-Krankenhaus-Barometer.pdf
- Wirtschaftliche Lage als Priorisierungsdruck: 66 % Jahresfehlbetrag 2024 (2023: 61 %), 71 % erwarten für 2025 ein negatives Ergebnis, 70 % beurteilen die Lage als eher unbefriedigend, 88 % spüren starke Liquiditätswirkung der Preissteigerungen, 45 % erhielten 2024 Trägermittel. Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 1 — https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.7_Presse/1.7.1_Pressemitteilungen/2025/2025-12-29_Anlage_DKI-Krankenhaus-Barometer.pdf
- Hybrid-DRG-Verlagerung und Kostendeckung: 92 % der Kliniken rechnen bereits ab; rund 40 % erwarten bis 2028 eine Verlagerung von über 10 % der bislang stationären Fälle, rund 56 % bis 2030; nur 5 % nennen die Vergütung überwiegend kostendeckend, 43 % überwiegend nicht, 26 % gar nicht. Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025, Kapitel 5, S. 46 bis 51 — https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.7_Presse/1.7.1_Pressemitteilungen/2025/2025-12-29_Anlage_DKI-Krankenhaus-Barometer.pdf
- Trefferquote der automatisierten OPS-Erkennung aus OP-Berichten: 26 %, dann 37 %, dann 44 % bei konstanter Präzision. Quelle: Tiplu GmbH, Anwenderbericht zur Entwicklungspartnerschaft mit dem Carl-Thiem-Klinikum Cottbus, 06.06.2023 — https://tiplu.de/automatisierte-kodierung-ctk-ml/
- Anteil klinisch verwendbarer KI-Arztbriefe: 93,1 % nach geringfügigen Korrekturen (BLOOM-CLP-German, 90.000 klinische Dokumente einer augenheilkundlichen Fachklinik). Quelle: Universitätsklinikum Freiburg zur Studie in JMIR Medical Informatics, 28.08.2024, DOI 10.2196/59617 — https://www.uniklinik-freiburg.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/4298-studie-belegt-ki-sprachmodelle-schreiben-gute-arztbriefe.html
- Digitaler Reifegrad nach DigitalRadar Krankenhaus (Messung im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums; zweite Messung Stichtag 30.06.2024, Zwischenbericht 2025, Abschlussbericht mit Stichtag 01.03.2026 angekündigt; konkrete Score-Werte sind öffentlich nicht abrufbar). Quelle: DigitalRadar Krankenhaus, Ergebnisse der Reifegradmessung — https://www.digitalradar-krankenhaus.de/reifegradmessung/ergebnisse/
Häufige Fragen
Warum rechnen sich organisatorische KI-Anwendungen im Krankenhaus meist besser als diagnostische?
Weil die Erstattung darüber entscheidet und nicht der klinische Reiz. Die Bundesärztekammer hält in ihrem Thesenpapier „KI in der Gesundheitsversorgung“ vom März 2025 fest, dass die Erstattung für KI-Anwendungen meist unklar ist und vorfinanziert werden muss, weil der medizinisch relevante Nutzen erst langfristig nachweisbar ist. Für organisatorische Anwendungen sind die Zulassungshürden nach derselben Quelle geringer bis gar nicht vorhanden, und wo sie unmittelbar Zeit und Kosten sparen, hängen sie an keinem Erstattungsbetrag. Ein Fall aus Kodierung, Prüffallmanagement oder Dokumentation trägt sich deshalb häufig aus sich selbst, während radiologische Befundunterstützung eine krankenhausindividuelle Verhandlung über NUB- oder Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG voraussetzt.
Welche Beanstandungsquote muss ein Haus halten, damit der Medizinische Dienst nur noch 5 Prozent der Fälle prüft?
Ab 60 Prozent unbeanstandeten Abrechnungen gilt für ein Krankenhaus eine Prüfquote von höchstens 5 Prozent; zwischen 40 und 60 Prozent sind es 10 Prozent, darunter 15 Prozent (§ 275c Abs. 2 S. 4 SGB V). Der Nutzen hängt damit an einer Sprungstelle und nicht an eingesparter Zeit: Wenige Prozentpunkte Beanstandungsquote sind entweder wirkungslos oder verschieben die gesamte Prüflast des Hauses. Hinzu kommt seit dem 12. Dezember 2024 ein pauschaler Aufschlag von 400 Euro je geminderter Rechnung (§ 275c Abs. 3 SGB V). Im vierten Quartal 2025 erreichten nach der Quartalsstatistik gemäß § 275c Abs. 4 SGB V nur 674 Kliniken beziehungsweise 41,5 Prozent die beste Stufe.
Wie zuverlässig erkennt KI heute OPS-Prozeduren aus OP-Berichten?
In der Entwicklungspartnerschaft des Carl-Thiem-Klinikums Cottbus mit dem Anbieter Tiplu stieg die Trefferquote der OPS-Erkennung aus OP-Berichten von 26 Prozent über 37 Prozent auf 44 Prozent bei konstanter Präzision (Anwenderbericht vom 6. Juni 2023). Das ist die einzige nachprüfbare Kennzahl dieser Art; ein unabhängig geprüfter Erlös- oder Case-Mix-Effekt einer KI-gestützten Kodierung liegt nicht vor. 44 Prozent Trefferquote heißt zugleich, dass die Kodierfachkraft im Prozess bleibt. Wer den Nutzen im Medizincontrolling rechnet, rechnet Zuarbeit — nicht Ersatz.
Liefern die deutschen Pilotprojekte zur Ambient Documentation bereits belastbare Zahlen zur Zeitersparnis?
Nein. Seit Oktober 2025 laufen erste Pilotprojekte, unter anderem an der Charité, am Universitätsklinikum Mannheim, an den Kliniken Stuttgart, in der Region Hannover und am BG Klinikum Halle; veröffentlichte Ergebniszahlen zu Zeitersparnis, Dokumentationsqualität oder Akzeptanz gibt es daraus bislang nicht (medconweb, Fachbeitrag vom 7. Februar 2026). Die kursierenden 30 bis 60 Minuten pro Tag stammen aus dem US-Markt und von Herstellern und tragen keine Bewertung eines deutschen Hauses. Ein Mitschnitt des Arzt-Patienten-Gesprächs ist zudem eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und damit mitbestimmungspflichtig — je nach Trägerschaft nach Personalvertretungsrecht oder kirchlichem Mitarbeitervertretungsrecht. Dieser Fall gehört deshalb als Annahmefall mit offengelegten Annahmen in die Bewertung, nicht mit Referenzwerten.
Wann macht die Medizinprodukteregulierung aus einer klinischen KI automatisch eine Hochrisiko-KI?
Sobald die Anwendung als Medizinprodukt eine Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle benötigt — bei diagnostischer KI der Regelfall —, ist sie nach Art. 6 Abs. 1 der EU-KI-Verordnung Hochrisiko-KI mit den vollen Anbieter- und Betreiberpflichten. Die Bundesärztekammer verweist in ihrem Thesenpapier vom März 2025 zusätzlich auf die Kritik an Überschneidungen und mangelnder Harmonisierung zwischen KI-Verordnung und Medizinprodukteverordnung. Unabhängig von der Risikoklasse verpflichtet Art. 4 der EU-KI-Verordnung seit dem 2. Februar 2025 auch den Betreiber, also das Krankenhaus, auf ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim Personal. Bei mehreren tausend Beschäftigten je Haus ist das ein eigener Aufwandsposten jeder Einführung und kein Nebensatz.