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Recht und Pflichten

Gilt der EU AI Act jetzt oder ist er verschoben? Erst hieß es, ab August 2026 greifen die Hochrisiko-Pflichten — danach hieß es, alles sei aufgeschoben.

EU AI Act: Was seit der Fristenverschiebung im Juli 2026 tatsächlich gilt

Verschoben wurden allein die Hochrisiko-Pflichten aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3. Verbote, KI-Kompetenz, Transparenzpflichten und Sanktionen sind längst scharf, und Deutschland hat seit dem 29. Juli 2026 eine zuständige Aufsichtsbehörde.

· 12 Min. Lesezeit · Für KI-Verantwortliche

Bis Juli 2026 lautete die Ansage: Ab dem 2. August 2026 gelten die Hochrisiko-Pflichten. Seit Ende Juli lautet sie: verschoben. Beides zusammen ergibt den Eindruck, es sei wieder Zeit. Der Verordnungstext gibt das nicht her. Aufgeschoben wurde ein klar abgegrenzter Teil. Der Rest gilt, in Teilen seit anderthalb Jahren, und er ist bußgeldbewehrt.

Was sich am 27. Juli 2026 geändert hat

Die KI-Verordnung wurde erstmals geändert. Die Verordnung (EU) 2026/1744, im Verfahren „Digital Omnibus on AI“ genannt, wurde am 8. Juli 2026 angenommen, am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft — sechs Tage vor dem Stichtag, auf den sich Unternehmen vorbereitet hatten.

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Änderungen nimmt die Verordnung (EU) 2026/1744 an der Verordnung (EU) 2024/1689 vor. Es ist die erste Änderung der KI-Verordnung überhaupt.Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI“), Amtsblatt der Europäischen Union · Stand: Amtsblatt 24.07.2026, in Kraft 27.07.2026, abgerufen 27.08.2026
AI Omnibus und Digital Omnibus
Der „AI Omnibus“ ist die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft und ändert die KI-Verordnung. Davon zu trennen ist der breitere „Digital Omnibus“, ein eigenes Vorhaben mit Änderungen unter anderem an der Datenschutz-Grundverordnung. Über dessen Verfahrensstand trifft dieser Beitrag keine Aussage.

Der Fristenplan im Wortlaut

Die zentrale Änderung steht in Art. 113 Abs. 3 lit. c. Er lautet jetzt: „Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem: i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“ Vorher standen dort einheitlich der 2. August 2026 und der 2. August 2027.

Geltungsbeginn nach Art. 113 KI-VO in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026, ergänzt um die Übergangsfrist des Art. 111 Abs. 4
RegelungsbereichGeltung abStatus
Kapitel I und II — Begriffe, Verbote (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4)2. Februar 2025gilt
Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V (Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Kapitel VII, Kapitel XII (Sanktionen), Art. 78 — ohne Art. 1012. August 2025gilt
Art. 102 bis 11027. Juli 2026gilt
Alles Übrige, darunter Kapitel IV (Transparenz, Art. 50) und Kapitel III Abschnitt 5 (Art. 40–49)2. August 2026gilt
Die zwei neuen Verbotstatbestände des Art. 5 aus dem Omnibus2. Dezember 2026offen
Art. 50 Abs. 2 für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 4)2. Dezember 2026offen
Kapitel III Abschnitte 1–3 (ohne Art. 6 Abs. 5) für Anhang-III-Systeme2. Dezember 2027verschoben
Kapitel III Abschnitte 1–3 (ohne Art. 6 Abs. 5) für Anhang-I-Systeme2. August 2028verschoben

Zwei Zeilen dieser Übersicht sind der Aufschub. Vier gelten bereits, zwei stehen im Dezember 2026 an.

Was trotz der Verschiebung längst gilt

Die Verbote nach Art. 5 gelten seit dem 2. Februar 2025 und sind unmittelbar bußgeldbewehrt. Betrieblich einschlägig ist vor allem Art. 5 Abs. 1 lit. f: verboten ist „die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, die Verwendung des KI-Systems soll aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden“. Das trifft Emotionsanalyse im Servicecenter, Stimmungsauswertung von Mitarbeitergesprächen, Videoanalyse von Bewerbern. Verboten sind außerdem Social Scoring (lit. c), das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern (lit. e) und die biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen (lit. g).

Art. 4 — die KI-Kompetenz des Personals — gilt seit demselben Tag und ist ebenfalls nicht verschoben; der Omnibus hat ihn allerdings entschärft: Verlangt wird jetzt, „Maßnahmen [zu ergreifen], um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals […] zu unterstützen“, nicht mehr, ein ausreichendes Maß sicherzustellen. Was diese Pflicht im Einzelnen bedeutet, wen sie trifft und warum sie nicht im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4 steht, ist Gegenstand des Beitrags zur Pflichtfrage; für die Fristenlage genügt: Stichtag 2. Februar 2025, unverändert in Kraft.

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50, bewehrt mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 lit. g). Er trifft gewöhnliche Anwendungsfälle:

  • Systeme zur direkten Interaktion mit Menschen müssen die Person darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagiert — es sei denn, das ist offensichtlich.
  • Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen.
  • Betreiber müssen Deepfakes offenlegen.
  • Veröffentlichte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen offengelegt werden — außer bei menschlicher Prüfung mit redaktioneller Verantwortung.

Was dabei leicht übersehen wird

Verschoben sind die Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels III: die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme und die Pflichten von Anbietern und Betreibern nach Art. 16 bis 27. Abschnitt 4 gilt seit dem 2. August 2025. Abschnitt 5 — Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung, Art. 40 bis 49 — ist im Verschiebungstext nicht genannt. Ausdrücklich ausgenommen ist auch Art. 6 Abs. 5.

Zwei offene Stichtage im Dezember 2026

Der Omnibus hat zwei neue Verbotstatbestände in Art. 5 eingefügt: nicht einvernehmliche intime Bildinhalte und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Nach Art. 113 Abs. 3 lit. a gelten sie ab dem 2. Dezember 2026. Für typische B2B-Anwendungsfälle spielt das in aller Regel keine Rolle.

Der zweite Stichtag trifft mehr Unternehmen. Art. 111 Abs. 4 gibt Anbietern von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026, um Art. 50 Abs. 2 zu erfüllen — die maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben.

Die Bußgeldstufen — und warum „35 Millionen oder 7 Prozent“ nicht für jeden gilt

Bußgeldrahmen nach Art. 99 KI-VO. Maßgeblich ist jeweils der höhere der beiden Beträge; Art. 99 Abs. 6 und der durch den Omnibus eingefügte Abs. 6a stellen für kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen auf den niedrigeren ab.
VerstoßObergrenzeKMU, Start-ups, kleine Midcaps
Missachtung der Verbote nach Art. 5 (Art. 99 Abs. 3)35.000.000 EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzesder niedrigere Betrag
Pflichten aus Art. 16, 22, 23, 24, 25 Abs. 2 und 4, Art. 26, Art. 50 sowie Anforderungen an notifizierte Stellen (Art. 99 Abs. 4)15.000.000 EUR oder 3 %der niedrigere Betrag
Falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden (Art. 99 Abs. 5)7.500.000 EUR oder 1 %der niedrigere Betrag

Für Unternehmen, die keine KMU sind, stimmt die Schlagzeile. Für alle anderen kehrt sich die Rechenregel um: Es gilt der niedrigere Betrag, nicht der höhere.

bis 50.000 EUR
sieht § 15 KI-MIG als nationale Geldbuße für bestimmte verfahrensrechtliche Verstöße vor. Nach § 17 Abs. 2 werden gegen öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt.KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, amtlicher Text · Stand: in Kraft 29.07.2026, abgerufen 27.08.2026

Deutschland hat seit Juli 2026 eine Aufsicht

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten; beschlossen hat der Bundestag es am 11. Juni 2026. § 2 benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für einzelne Sektoren bleiben Fachbehörden zuständig, unter anderem die BaFin für Finanzdienstleistungen.

Die Behörde beschreibt drei Funktionen: Marktüberwachung — unter anderem für Personalmanagement, kritische Infrastruktur und Bildung —, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Dass Personalmanagement in dieser Aufzählung auftaucht, ist für jeden relevant, der einen HR-Anwendungsfall in der Pipeline hat. Wie die Aufsicht in der Praxis prüft, lässt sich einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit nicht sagen; belastbare Angaben dazu liegen nicht vor.

KI-Reallabor und KI-Service-Desk
Die Bundesnetzagentur betreibt ein KI-Reallabor („AI Regulatory Sandbox“) für die kontrollierte Entwicklung und Erprobung von KI-Systemen und nennt kleine und mittlere Unternehmen ausdrücklich als Adressaten. Daneben steht ein KI-Service-Desk, der zu Risikoeinstufung und Umsetzungsanforderungen berät.

Die Einstufungs-Leitlinien fehlen weiterhin

Art. 6 Abs. 5 verpflichtet die Kommission, „spätestens bis zum 2. Februar 2026 Leitlinien zur praktischen Umsetzung dieses Artikels […] und eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle für KI-Systeme, die hochriskant oder nicht hochriskant sind“, bereitzustellen. Veröffentlicht wurden am 19. Mai 2026 drei Entwürfe. Sie tragen weiterhin Entwurfsstatus, Seitenstand 23. Juli 2026; ein amtliches Datum für die Endfassung ist nicht bekannt. Ausgerechnet Art. 6 Abs. 5 ist von der Verschiebung ausgenommen — die Auslegungshilfe wird früher gebraucht als die Pflichten, die sie auslegt.

Was das für laufende Anwendungsfälle heißt

Wer heute Anwendungsfälle bewertet, sortiert sie nicht nach dem Kalender, sondern danach, welche Regeln überhaupt greifen. Aus dem Verordnungstext ergeben sich drei Gruppen — eine Strukturierungshilfe für die eigene Bewertung, keine Einstufung.

  • Ohne Anhang-III-Bezug: interne Wissensrecherche, Dokumentenzusammenfassung, Übersetzung, Code-Unterstützung, Text- und Angebotsentwürfe ohne Personenbezug. Es bleiben Art. 4 und, sobald Menschen mit dem System interagieren, Art. 50.
  • Mit Anhang-III-Bezug: Bewerberauswahl, Bewertung von Leistung und Verhalten, Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Pflichten der KI-Verordnung greifen ab dem 2. Dezember 2027, DSGVO und Betriebsverfassungsrecht gelten heute.
  • Verboten: Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz, Social Scoring, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen. Seit dem 2. Februar 2025, im höchsten Bußgeldrahmen. Kein Aufwandsposten, sondern ein Ausschlusskriterium.

Zwischen der ersten und der zweiten Gruppe liegt der Gestaltungsspielraum. Art. 6 Abs. 3 nimmt Anhang-III-Systeme aus, wenn sie „kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen“ bergen; eine von vier Bedingungen genügt — eng gefasste Verfahrensaufgabe, Verbesserung des Ergebnisses einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit, Erkennung von Entscheidungsmustern ohne Ersetzung der menschlichen Bewertung, vorbereitende Aufgabe. Dazu zwei harte Grenzen: Ein System, das ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt immer als hochriskant. Und wer sich auf die Ausnahme beruft, muss die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und unterliegt der Registrierungspflicht nach Art. 49 Abs. 2 (Art. 6 Abs. 4).

Die Verschiebung betrifft die KI-Verordnung, sonst nichts. Art. 22 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, „nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“. Der EuGH hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass bereits die Erstellung eines Score-Werts eine solche Entscheidung sein kann, wenn Dritte ihm bei ihrer Entscheidung maßgebliche Bedeutung beimessen (C-634/21).

Auch bei der Arbeitnehmervertretung führt die Verschiebung in die Irre. Die Informationspflicht des Art. 26 Abs. 7 KI-VO steht in Kapitel III Abschnitt 3 und ruht bis zum 2. Dezember 2027. Die deutschen Beteiligungsrechte ruhen nicht: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet ein Mitbestimmungsrecht bei „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Und muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, „gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich“ (§ 80 Abs. 3 Satz 2). Das ist Zeit und Geld im Projektplan.

Häufige Fragen

Gilt der EU AI Act jetzt oder ist er verschoben?

Er gilt. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat am 27. Juli 2026 nur einen Teil aufgeschoben: Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 — die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme und die Pflichten von Anbietern und Betreibern — gelten jetzt ab dem 2. Dezember 2027 für Anhang-III-Systeme und ab dem 2. August 2028 für Anhang-I-Systeme. Nicht verschoben sind die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenz nach Art. 4 (beide seit 2. Februar 2025), die Sanktionsvorschriften (seit 2. August 2025) und die Transparenzpflichten nach Art. 50 (seit 2. August 2026).

Welche Pflichten treffen ein Unternehmen, das KI nur einsetzt?

Drei. Art. 4 der KI-Verordnung: Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Niveau schreibt die Verordnung seit der Änderung vom Juli 2026 nicht vor. Die Verbote nach Art. 5, die seit dem 2. Februar 2025 gelten — etwa die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz. Und Art. 50 seit dem 2. August 2026: Wer ein System zur direkten Interaktion mit Menschen betreibt, muss darüber informieren; Deepfakes sind offenzulegen.

Wer beaufsichtigt die KI-Verordnung in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur. § 2 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetzes (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, in Kraft seit dem 29. Juli 2026, benennt sie als zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; für einzelne Sektoren bleiben Fachbehörden zuständig, unter anderem die BaFin. Sie ist zugleich Anlaufstelle und Beschwerdestelle und betreibt einen KI-Service-Desk sowie ein KI-Reallabor. § 15 KI-MIG sieht nationale Geldbußen bis 50.000 EUR für bestimmte verfahrensrechtliche Verstöße vor.

Welche Fristen der KI-Verordnung sind bereits verstrichen und welche stehen noch aus?

Verstrichen sind die Fristen für die verbotenen Praktiken und die KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4 — beide gelten seit dem 2. Februar 2025 —, die Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und die Sanktionsvorschriften seit dem 2. August 2025 sowie die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Noch aus stehen die Pflichten aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für Hochrisiko-Systeme: Für Systeme nach Anhang III gelten sie ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Diese beiden Termine hat die Verordnung (EU) 2026/1744 verschoben; alles davor blieb unverändert und ist heute geltendes Recht.

Stand dieses Beitrags

Der Beitrag gibt den Rechtsstand vom 27. Juli 2026 wieder, abgerufen am 27. August 2026. Drei Dinge würden ihn ändern: eine Endfassung der Kommissionsleitlinien, für die kein Datum bekannt ist; die erste Prüfpraxis der Bundesnetzagentur; eine weitere Änderung der Verordnung. Zum Stand der harmonisierten Normen und zum Verfahren des breiteren Digital Omnibus trifft dieser Beitrag keine Aussage.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, EUR-Lex · Stand: Fassung vom 27.07.2026, abgerufen 27.08.2026
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI“), Amtsblatt der Europäischen Union · Stand: Amtsblatt 24.07.2026, in Kraft 27.07.2026, abgerufen 27.08.2026
  3. KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, amtlicher Text · Stand: in Kraft 29.07.2026, abgerufen 27.08.2026
  4. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung „Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung“ · Stand: 29.07.2026, abgerufen 27.08.2026
  5. Europäische Kommission, „Draft Commission guidelines on the classification of high-risk AI systems“ — Entwurf, drei Dokumente · Stand: veröffentlicht 19.05.2026, Seitenstand 23.07.2026, abgerufen 27.08.2026
  6. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 22, konsolidierte Fassung · Stand: abgerufen 27.08.2026
  7. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21 (SCHUFA Holding u. a.) · Stand: Urteil vom 07.12.2023, abgerufen 27.08.2026
  8. § 80 Betriebsverfassungsgesetz, amtliche Fassung · Stand: abgerufen 27.08.2026
  9. § 87 Betriebsverfassungsgesetz, amtliche Fassung · Stand: abgerufen 27.08.2026